Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Einholung einer weiteren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 mit Einspracheentscheid vom 4. November 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.607 vom 1. Juni 2021 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück.