henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche nicht erheblich behindert ist und nach Lage der Akten denn auch die Stelle, die er vom 1. April 2021 bis am 31. August 2023 in einem 100%-Pensum bei der E._____ AG innehatte, ohne entsprechende Unterstützung gefunden hatte (VB 164 S. 2; Beschwerde S. 5), und auch eine Berufsberatung nach Art. 15 IVG ist aufgrund der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. E. 7.2 hiervor) nicht angezeigt.