5.3.6. Im Zusammenhang mit dem anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2024 vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals B._____ vom 10. Mai 2024 (BB 8) betreffend das Schlafap- noe-Syndrom, welches seit Mai 2024 mittels CPAP-Therapie behandelt werde, ist auszuführen, dass die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 18. Dezember 2023 massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer beantragten pneumologischen sowie neurologischen Abklärungen erübrigen sich demnach (vgl. Protokoll S. 6).