Hinsichtlich dieser medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Zudem hat der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar begründet und insbesondere ausgeführt, wenn die Arbeitssituation nicht an das Trauma erinnere, bestünden eine gute Ablenkung von den Erinnerungen und somit nur geringe Funktionseinschränkungen.