5.3.5. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht klar, wie der Gutachter trotz diagnostizierter mittelgradiger Depression in Komorbidität zur Verbitterungsstörung zur Auffassung gelange, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit resultieren solle, zumal er ja selbst das Risiko von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüchen konstatiert habe. Erfahrungsgemäss seien derartige Krankheitseinbrüche geeignet, die Krankheit chronifizieren zu lassen, sodass es kaum lege artis sei, nicht zumindest eine Pensumsreduktion zu fordern, um genau solche Einbrüche zu vermeiden.