Es sei recht knappgehalten und weise keine differenzierten Befunde über den Krankheitszustand auf. Festgehalten werde lediglich die ICD-10-Kodierung einer Diagnose sowie eine AUF-Bescheinigung (VB 217 S. 2). Weiter sind auch dem anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2024 vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der behandelnden Ärztinnen Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Oktober 2024 (BB 7) keine bisher unerkannten oder ungewürdigten Aspekte zu entnehmen und überdies stützten sich diese insbesondere auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage [