5.3.4. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten aufgrund der Tatsache, dass ihm seitens der behandelnden Ärztin seit dem 1. November 2022 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (vgl. Beschwerde S. 5), eine falsche Prognose beinhalte, ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Dem Beschwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und