keit ausgegangen wurde (vgl. VB 198 S. 15, 63). Der Stellenverlust bei der E._____ AG per 31. August 2023 vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll S. 4 f.) – nichts daran zu ändern. Demnach verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht vollständig, nicht, und inwiefern es widersprüchlich sein soll, führt er nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.