Entsprechend wurde im Gutachten explizit ausgeführt, eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im Anschluss an eine kürzere Phase der Arbeitsunfähigkeit sei auch bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (vgl. VB 198 S. 9). Sodann haben die Gutachter auch einlässlich begründet, weshalb sie eine andere Diagnose gestellt haben als die behandelnde Ärztin (vgl. VB 198 S. 6 ff.), und weshalb in Bezug auf frühere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eine abweichende Beurteilung vorgenommen und spätestens ab November 2018 – mit Ausnahme von kürzeren Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit – von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig-