Der Beschwerdeführer hatte denn auch angegeben, seit November 2022 bzw. "schon länger" krankgeschrieben zu sein, was sowohl vom neuropsychologischen als auch vom psychiatrischen Gutachter festgehalten wurde (VB 198 S. 36 und 50). Entsprechend wurde im Gutachten explizit ausgeführt, eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im Anschluss an eine kürzere Phase der Arbeitsunfähigkeit sei auch bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (vgl. VB 198 S. 9).