Akten der Taggeld-Versicherung F._____ am 27. Februar 2023 an die Gutachterstelle gesendet worden sind (vgl. VB 194). Somit waren die Gutachter zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vollständig dokumentiert. Es ist zwar richtig, dass diese auf die neusten Unterlagen nicht direkt eingegangen sind, jedoch ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gutachter um die zum damaligen Zeitpunkt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wussten. Der Beschwerdeführer hatte denn auch angegeben, seit November 2022 bzw. "schon länger" krankgeschrieben zu sein, was sowohl vom neuropsychologischen als auch vom psychiatrischen Gutachter festgehalten wurde (VB 198 S. 36 und 50).