Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.admin.ch) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde, kann die Frage, ob er im Zeitpunkt der Begutachtung über eine solche verfügte, letztlich offengelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.