5.3.2. In Bezug auf den Einwand der fehlenden Berufsausübungsbewilligung ist auszuführen, dass Dr. med. D._____ über einen in Q._____ erworbenen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 30. März 2022 in der Schweiz anerkannt wurde (vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.admin.ch), verfügt. Damit erfüllt er die fachlichen Voraussetzungen, um als Gutachter tätig zu sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246). Da das Fehlen einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung (für das Jahr 2024 ist er als 90-Tage Dienstleister gemeldet; vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit;