Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Gastronomie) bestehe seit spätestens Januar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für sonstige selbständige Tätigkeiten. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine solche, die nicht an die traumatischen Erlebnisse erinnere und in der keine Führungstätigkeiten ausgeübt oder eigenständig wichtige Entscheidungen getroffen werden müssten. Diesen Anforderungen entspreche die ausgeübte Tätigkeit in der Produktion der E._____ AG. Akute Depressionen könnten – wie auch in den letzten Jahren – zu kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeitszeiten führen.