2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht notwendig erachtet und sein Leistungsbegehren dementsprechend abgewiesen hat (vgl. VB 218).