In der betreffenden Aktenbeurteilung wurden jedoch keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen, sondern es wurde einzig zum asim-Gutachten vom 6. April 2023 sowie zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid vom 13. April 2023 Stellung genommen (vgl. VB 217). Da der fragliche Bericht des RAD-Arztes somit keine eigenständige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, wiegt die Gehörsverletzung nicht besonders schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3).