Der Beschwerdeführer hatte somit vor Verfügungserlass keine Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, was von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 17. Oktober 2024 [Protokoll] S. 8). In der betreffenden Aktenbeurteilung wurden jedoch keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen, sondern es wurde einzig zum asim-Gutachten vom 6. April 2023 sowie zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid vom 13. April 2023 Stellung genommen (vgl. VB 217).