Dieser nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 16. November 2023, welche dem Beschwerdeführer erst mit der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (VB 218) zugestellt wurde, dazu Stellung (VB 217). Der Beschwerdeführer hatte somit vor Verfügungserlass keine Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, was von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 17. Oktober 2024 [Protokoll] S. 8).