Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen Fachrichtung in Auftrag zu geben. d) Subsubeventualiter: die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. -3-