"1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 18. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV- Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten. c) Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.