Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.87 / sr / bs Art. 142 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen Hirntumor und psy- chische Probleme zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Inva- lidenrente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen ih- rer Abklärungen bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Ba- sel, polydisziplinär begutachten (asim-Gutachten vom 18. Juli 2019). Nach weiteren Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. April 2021 ab. Die da- gegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Versicherungsgerichtes VBE.2021.265 vom 23. Juli 2023 teilweise gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung eines Gutach- tens bei der asim (psychiatrische Untersuchung sowie neuropsychologi- sche Zusatzabklärung; asim-Gutachten vom 6. April 2023), und Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 18. Dezember 2023 sei aufzu- heben. 2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Be- schwerdeverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV- Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten. c) Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten unter Einbezug min- destens der psychiatrischen Fachrichtung in Auftrag zu geben. d) Subsubeventualiter: die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen zurück- zuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzu- führen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeich- neten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. -3- 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2024 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Oensingen, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. 2.4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 2. Mai 2024 nach. 2.5. Die Präsidentin lud die Parteien mit Verfügung vom 24. Juli 2024 für den 17. Oktober 2024 zur Verhandlung vor. 2.6. Am 17. Oktober 2024 fand die beantragte Verhandlung statt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2023 vor Verfügungs- erlass nicht zugestellt und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 1.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder -4- sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht beson- ders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtli- ches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 1.3. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 202 S. 1 ff.) gegen den Vorbescheid vom 13. April 2023 (VB 200 S. 2 ff.) sowie des mit Eingabe vom 19. Juni 2023 eingereichten Arztzeugnisses (VB 205 f.) unterbreitete die Beschwerde- gegnerin den Fall dem RAD-Arzt Dr. med. C._____ zur Beurteilung. Dieser nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 16. November 2023, welche dem Be- schwerdeführer erst mit der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (VB 218) zugestellt wurde, dazu Stellung (VB 217). Der Beschwerdeführer hatte so- mit vor Verfügungserlass keine Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, was von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 17. Oktober 2024 [Protokoll] S. 8). In der betreffenden Aktenbeurteilung wurden jedoch keine zusätzlichen Abklärungen vorge- nommen, sondern es wurde einzig zum asim-Gutachten vom 6. April 2023 sowie zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid vom 13. April 2023 Stellung genommen (vgl. VB 217). Da der fragliche Bericht des RAD-Arztes somit keine eigenständige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, wiegt die Gehörsverletzung nicht besonders schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 -5- mit Hinweisen) und dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer der RAD-Bericht bereits als Beilage zur Verfügung zugestellt wurde. Die Rück- weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde dem- nach zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. und 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Folglich ist davon abzusehen. 2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit der ange- fochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, berufliche Einglie- derungsmassnahmen als nicht notwendig erachtet und sein Leistungsbe- gehren dementsprechend abgewiesen hat (vgl. VB 218). 3. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu die- sem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteile des Bundesge- richts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4; 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Renten- bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Ren- tenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG be- stehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Inva- liditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 4. In der Verfügung vom 18. Dezember 2023 stützte sich die Beschwerdegeg- nerin im Wesentlichen auf das asim-Gutachten vom 6. April 2023 (Versand- datum; VB 198), in welchem Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Begutachtung (VB 198 S. 3 ff.) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (vgl. VB 198 S. 11): -6- " 1. Posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) 2. Rezidivierend depressive Störung ggw. mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1)" Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Gastronomie) bestehe seit spätestens Januar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für sonstige selbständige Tätigkeiten. Eine optimal angepasste Tätig- keit sei eine solche, die nicht an die traumatischen Erlebnisse erinnere und in der keine Führungstätigkeiten ausgeübt oder eigenständig wichtige Ent- scheidungen getroffen werden müssten. Diesen Anforderungen entspre- che die ausgeübte Tätigkeit in der Produktion der E._____ AG. Akute De- pressionen könnten – wie auch in den letzten Jahren – zu kurzzeitigen Ar- beitsunfähigkeitszeiten führen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeits- fähigkeit sei daraus aber nicht abzuleiten. Seit November 2018 könne grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus- gegangen werden (VB 198 S. 59, 61 ff.). 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5.2. Das Gutachten der asim vom 6. April 2023 (VB 198) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2 hiervor) gerecht. Das Gut- achten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 198 S. 6 ff., 19 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerde- führers ausführlich wieder (vgl. VB 198 S. 33 ff., 48 ff.), beruht auf einer all- seitigen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung (vgl. VB 198 S. 32 ff., 52 ff.) und der Gutachter setzte sich eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten aus- -7- einander (vgl. VB 198 S. 54 ff.). Es wurde ferner eine Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung, vgl. VB 198 S. 66 f.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizini- schen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Be- weis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbrin- gen. 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der Be- weiswert des Gutachtens werde bereits dadurch abgeschwächt, dass Dr. med. D._____ im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 28. Februar 2023 über keine Berufsausübungsbewilligung verfügt habe. Des Weiteren sei das Gutachten unvollständig, widersprüchlich und beruhe auf einer falschen Prognose (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 5.3.2. In Bezug auf den Einwand der fehlenden Berufsausübungsbewilligung ist auszuführen, dass Dr. med. D._____ über einen in Q._____ erworbenen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 30. März 2022 in der Schweiz anerkannt wurde (vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.admin.ch), verfügt. Damit erfüllt er die fachlichen Voraussetzungen, um als Gutachter tätig zu sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246). Da das Fehlen einer kantonalen Be- rufsausübungsbewilligung (für das Jahr 2024 ist er als 90-Tage Dienstleis- ter gemeldet; vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesund- heit; www.medregom.admin.ch) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde, kann die Frage, ob er im Zeitpunkt der Begutachtung über eine solche verfügte, letztlich offengelassen werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegrün- det. 5.3.3. In Bezug auf sein Vorbringen, das Gutachten sei unvollständig und wider- sprüchlich, erklärt der Beschwerdeführer, er habe angegeben, dass er schon länger krankgeschrieben sei. Diese Aussage sowie die aktuelle Krankschreibung seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Im Zeit- punkt der Begutachtung (28. Februar 2023; VB 198) sei er schon seit dem 1. November 2022 – und damit seit vier Monaten – vollständig arbeitsunfä- hig gewesen (vgl. Beschwerde S. 5). Im Gutachten wurde festgehalten, dass der Aktenauszug dem Stand des IV-Dossiers bei Auftragserteilung (22. Dezember 2022) entspreche (VB 198 S. 19 ff.). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die neusten -8- Akten der Taggeld-Versicherung F._____ am 27. Februar 2023 an die Gutachterstelle gesendet worden sind (vgl. VB 194). Somit waren die Gut- achter zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vollständig doku- mentiert. Es ist zwar richtig, dass diese auf die neusten Unterlagen nicht direkt eingegangen sind, jedoch ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gutachter um die zum damaligen Zeitpunkt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wussten. Der Beschwerdeführer hatte denn auch angegeben, seit November 2022 bzw. "schon länger" krankgeschrieben zu sein, was sowohl vom neuropsychologischen als auch vom psychiatrischen Gut- achter festgehalten wurde (VB 198 S. 36 und 50). Entsprechend wurde im Gutachten explizit ausgeführt, eine Wiedererlangung der vollen Arbeits- fähigkeit im Anschluss an eine kürzere Phase der Arbeitsunfähigkeit sei auch bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (vgl. VB 198 S. 9). Sodann haben die Gutachter auch einlässlich begründet, weshalb sie eine andere Diagnose gestellt haben als die behandelnde Ärztin (vgl. VB 198 S. 6 ff.), und weshalb in Bezug auf frühere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eine abweichende Beurteilung vorgenommen und spätestens ab November 2018 – mit Ausnahme von kürzeren Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit – von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit ausgegangen wurde (vgl. VB 198 S. 15, 63). Der Stellenverlust bei der E._____ AG per 31. August 2023 vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll S. 4 f.) – nichts daran zu ändern. Demnach verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht vollständig, nicht, und inwiefern es widersprüchlich sein soll, führt er nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5.3.4. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach das Gutach- ten aufgrund der Tatsache, dass ihm seitens der behandelnden Ärztin seit dem 1. November 2022 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (vgl. Beschwerde S. 5), eine falsche Prognose beinhalte, ist festzu- halten, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass die einen längeren Zeit- raum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Dem Beschwerdefüh- rer ist aber entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten- den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom -9- 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Bisher unerkannte oder unge- würdigte Aspekte sind den nach der Erstellung des Gutachtens eingereich- ten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (VB 205 S. 2; 202 S. 11) sowie dem mit Eingabe vom 29. Mai 2024 nachgereichten Bericht des Kantonsspitals B._____ jedoch nicht zu entnehmen, und in diesem Zusammenhang ist auch der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C._____ heranzuziehen, wel- cher ausführt, das ärztliche Zeugnis von Dr. med. G._____ vom 25. Mai 2023 vermöge das früher erstellte Gutachten nicht in Frage zu stellen. Es sei recht knappgehalten und weise keine differenzierten Befunde über den Krankheitszustand auf. Festgehalten werde lediglich die ICD-10-Kodierung einer Diagnose sowie eine AUF-Bescheinigung (VB 217 S. 2). Weiter sind auch dem anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2024 vom Be- schwerdeführer eingereichten Bericht der behandelnden Ärztinnen Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Oktober 2024 (BB 7) keine bisher unerkannten oder ungewürdigten Aspekte zu entnehmen und überdies stützten sich diese insbesondere auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7). Dieser Einwand des Beschwerdeführers vermag das Gutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen. 5.3.5. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht klar, wie der Gutachter trotz diagnostizierter mittelgradiger Depression in Komorbidität zur Verbitterungsstörung zur Auffassung gelange, dass eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit resultieren solle, zumal er ja selbst das Risiko von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüchen konstatiert habe. Erfah- rungsgemäss seien derartige Krankheitseinbrüche geeignet, die Krankheit chronifizieren zu lassen, sodass es kaum lege artis sei, nicht zumindest eine Pensumsreduktion zu fordern, um genau solche Einbrüche zu vermei- den. Eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelte es bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen (vgl. Be- schwerde S. 6). Hinsichtlich dieser medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Zudem hat der psychiatrische Gutachter seine Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausführlich und nachvoll- ziehbar begründet und insbesondere ausgeführt, wenn die Arbeitssituation nicht an das Trauma erinnere, bestünden eine gute Ablenkung von den Erinnerungen und somit nur geringe Funktionseinschränkungen. Daher be- stehe in angepasster Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit ohne weitere Leis- tungsminderung. Akute Depressionen könnten – so wie auch in den letzten Jahren – zu kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten führen, eine dauerhafte Ein- - 10 - schränkung der Arbeitsfähigkeit sei daraus jedoch nicht abzuleiten (VB 198 S. 62). 5.3.6. Im Zusammenhang mit dem anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2024 vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals B._____ vom 10. Mai 2024 (BB 8) betreffend das Schlafap- noe-Syndrom, welches seit Mai 2024 mittels CPAP-Therapie behandelt werde, ist auszuführen, dass die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 18. Dezember 2023 massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis; Urteil des Bundesge- richts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2). Die vom Beschwerde- führer beantragten pneumologischen sowie neurologischen Abklärungen erübrigen sich demnach (vgl. Protokoll S. 6). 5.3.7. Zusammenfassend ist auszuführen, dass Dr. med. D._____ sämtliche re- levanten Unterlagen und Informationen vorlagen (VB 198 S. 19 ff.; 194), weshalb von einer vollständigen und umfassenden Beurteilung ausgegan- gen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis). Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht sodann im- mer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Wie es auch RAD-Arzt Dr. med C._____ bestätigt hat (VB 217 S. 2), sind vorlie- gend ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden der- artige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Beurteilung des psy- chiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Damit kann seit November 2018 aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (E. 4 hiervor). 6. In somatischer Hinsicht ist auf die entsprechenden beiden Teilgutachten des asim-Gutachtens vom 18. Juli 2019 (vgl. VB 58.1-58.8), mithin auf die allgemein-internistische Beurteilung durch Dr. med. I._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (VB 58.3), sowie die neurologische Beurteilung durch Dr. med. J._____, Fachärztin für Neurologie (VB 58.5), abzustellen, deren Beweiswert vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt wurde. Während im Rahmen der allgemein-inter- nistischen Beurteilung vom 15. April 2019 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (VB 58.3 S. 7), führte Dr. med. J._____ im neurologischen Teilgutachten vom 2. Mai 2019 aus, aus neurologischer Sicht würden die chronischen Kopfschmerzen – nach einer ab August 2016 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jegli- - 11 - cher Tätigkeit – seit dem 6. Dezember 2016 sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher körperlicher Verweistätigkeit noch zu einer im klinischen Gesamtkontext leichtgradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit er- höhtem Pausen- und Erholungsbedarf im Umfang von 10 % führen (VB 58.5 S. 13). 7. 7.1. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gestützt auf das neuro- logische Teilgutachten von Dr. med. J._____ (VB 58.5), das allgemein-in- ternistische Teilgutachten von Dr. med. I._____ (VB 58.3) sowie das asim- Gutachten vom 6. April 2023 (VB 198) davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer seit dem 6. Dezember 2016 in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht. 7.2. Die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin, na- mentlich das Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne (Tabelle TA1, tirage skill level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) betreffend das Validen- und In- valideneinkommen (VB 218 S. 1) wird vom anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer nicht gerügt und ist ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden. Da damit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkom- men auf der Grundlage desselben Tabellenlohns festzusetzen sind, erüb- rigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines all- fälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). Die Frage nach einem Abzug vom Ta- bellenlohn kann vorliegend offengelassen werden, zumal bei einer Arbeits- unfähigkeit von 10 % (vgl. E. 6 hiervor) selbst bei Gewährung des maxima- len Abzuges von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil des Bundes- gerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.4.3 und 10.6) nur ein Invalidi- tätsgrad von 35 % und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad re- sultieren würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 7.3. Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2b), ist auszuführen, dass ein solcher Anspruch vorliegend zu verneinen ist. Eine Umschulung nach Art. 17 IVG setzt eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbs- tätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2), wobei dieser Schwellenwert vorliegend nicht erreicht wird. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG ist bereits aus dem Grunde zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beste- - 12 - henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche nicht er- heblich behindert ist und nach Lage der Akten denn auch die Stelle, die er vom 1. April 2021 bis am 31. August 2023 in einem 100%-Pensum bei der E._____ AG innehatte, ohne entsprechende Unterstützung gefunden hatte (VB 164 S. 2; Beschwerde S. 5), und auch eine Berufsberatung nach Art. 15 IVG ist aufgrund der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. E. 7.2 hiervor) nicht angezeigt. 7.4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (VB 218) zu Recht verneint. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Beschwerde- führers auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vor- zumerken. 8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 13 - 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'750.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Oensingen, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'750.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 17. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh