Eingabe vom 27. Februar 2024 auf jegliche entsprechende Ausführungen. 3.3. Mit dem vollständigen Verzicht auf eine Begründung des angefochtenen Entscheids liegt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Somit ist die Verfügung vom 22. Dezember 2023 (VB 90) aus formellen Gründen aufzuheben. Da der Beschwerdeführer – wenn auch aus anderen Gründen – eventualiter eine Rückweisung beantragt hat (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2), erübrigt es sich, ihm dazu vor Erlass des Urteils das rechtliche Gehör zu gewähren.