Allerdings hätte sie sich in der Folge in der Verfügung vom 22. Dezember 2023 (VB 90), nachdem sie im Hinblick auf die Beurteilung der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände noch zwei Beurteilungen ihres beratenden Psychiaters med. pract. B._____ (Stellungnahmen vom 23. August 2023 [VB 81] und vom 25. September 2023 [VB 85]) eingeholt hatte, mit dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 2023 (vgl. VB 76) sowie seinem Schreiben vom 19. September 2023 samt medizinischem Bericht (vgl. VB 83) auseinandersetzen müssen (vgl. E. 2.3). Obwohl die Beschwerdegegnerin auch im Vernehmlassungsverfahren noch die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Mangel zu beheben, verzichtete sie in der