3.2. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, ihren Rentenentscheid auch nur ansatzweise zu begründen. Somit lassen sich die dem fraglichen Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Zwar hatte sie im Vorbescheid vom 17. Juli 2023 noch in den Grundzügen dargelegt, weshalb vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer eine vom 1. März bis 30. November 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen (vgl. VB 73). Allerdings hätte sie sich in der Folge in der Verfügung vom 22. Dezember 2023 (VB 90), nachdem sie im Hinblick auf die Beurteilung der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände noch zwei Beurteilungen ihres beratenden Psychiaters med. pract.