Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. März 2020 bis 30. November 2022 befristete ganze Rente zuspricht (vgl. VB 90). In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 wies die -4- Beschwerdegegnerin lediglich darauf hin, dass sie sich "mit den Eingaben in der Beschwerde […] bereits im Vorbescheidverfahren befasst und dazu in der Verfügung Stellung genommen" habe, wobei zumindest Letzteres nicht zutrifft.