2.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Begründungspflicht, welche in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert ist. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, welche eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes sowie die rechtlichen Erwägungen enthält. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.