1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 90) zu Recht für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. November 2022 eine ganze -3- Rente zusprach und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneinte. 2. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.