2. Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: