7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht per 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % und gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 106'800.00 zugesprochen hat. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 erweist sich damit als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).