6.3. Für die Bestimmung des zur Festsetzung der Integritätsentschädigung anwendbaren Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Unfallzeitpunkt auch massgebend, wenn der Anspruch erst bei Eintritt eines Rückfalls oder bei Spätfolgen (Art. 11 UVV) entsteht (vgl. Art. 25 Abs. 1 UVG; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 385/00, U 388/00 vom 8. April 2002 E. 3b). Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag am 13. Februar 2006 belief sich auf Fr. 106'800.00 pro Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).