Revision 2011) mit 20 % (VB 377 S. 1). Dabei stellte der Versicherungsmediziner zu Recht auf den unkorrigierten Zustand (ohne Berücksichtigung einer allfälligen zu einem späteren Zeitpunkt einzusetzenden Endoprothese im Schultergelenk) ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2023 vom 8. März 2024 E. 6.3; 8C_746/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen) und gelangte gestützt auf die Suva-Tabelle 5, gemäss welcher bei einer schweren Omarthrose (glenohumeral) mit einem 10–25%igen Integritätsschaden zu rechnen ist, zu einer nachvollziehbaren Einschätzung des Integritätsschadens. In den Akten finden sich zudem keine anderslautenden medizinischen Beurteilungen.