6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, es sei ihm aufgrund der – nebst der Schädigung des Schultergelenks – zusätzlich zu berücksichtigenden Instabilität des Schultergelenks eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % auszurichten. Ausserdem sei zur Festlegung der betraglichen Höhe der Integritätsentschädigung auf den zum Zeitpunkt des Rückfalls im Jahr 2017 geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes abzustellen (Beschwerde S. 10 f.).