Da der Versicherungsmediziner med. pract. B._____ keine über das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil hinausgehenden funktionellen Einschränkungen des rechten Armes bzw. der rechten Hand und damit keine faktische bzw. funktionelle Einarmigkeit feststellen konnte (vgl. E. 3.3.6), ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 ff.) – kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % aufgrund der leidensbedingten - 11 -