5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die funktionellen Defizite der dominanten rechten Hand zu berücksichtigen seien, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Da der Versicherungsmediziner med. pract. B._____ keine über das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil hinausgehenden funktionellen Einschränkungen des rechten Armes bzw. der rechten Hand und damit keine faktische bzw. funktionelle Einarmigkeit feststellen konnte (vgl. E. 3.3.6), ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 ff.) – kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.