E. 4.1 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG). Ebenfalls nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet wurde, dass die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem mit den objektivierbaren Befunden nicht zu erklärenden somatischen bzw. dem psychischen Gesundheitsschaden verneinte (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).