Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 30. November 2022 sowie der Festsetzung des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches aufgrund der (adäquat) unfallfallkausalen somatischen Beschwerden auf den 1. Dezember 2022 und die gleichzeitige Festsetzung der Integritätsentschädigung sind unumstritten und nach Lage der Akten sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die (teilweise nachträglich) veranlassten Eingliederungsmassnahmen (VB 396; 440; 448; 451; 460) nicht geeignet waren, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_350/2018 vom 20. August 2018 E. 7; 8C_892/2015 vom 29. April 2016