Im angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin aufgrund der somatischen Unfallfolgen per 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu, ohne den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abzuwarten. Einen Leistungsanspruch aufgrund der mit den somatischen Befunden nicht erklärbaren Schmerzen verneinte sie hingegen mangels adäquater - 10 -