_ vom 10. August 2022 aus chirurgischer Sicht von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war (vgl. VB 376 S. 9). Im angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin aufgrund der somatischen Unfallfolgen per 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu, ohne den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abzuwarten.