Zusätzlich zu dem im Bericht vom 10. August 2022 formulierten Zumutbarkeitsprofil sind folglich keine weiteren funktionellen Einschränkungen des rechten Armes bzw. der rechten Hand zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).