3.3.6. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den medizinischen Unterlagen Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Berichts des Versicherungsmediziners med. pract. B._____ vom 10. August 2022 erwecken, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 2.3.2). Zusätzlich zu dem im Bericht vom 10. August 2022 formulierten Zumutbarkeitsprofil sind folglich keine weiteren funktionellen Einschränkungen des rechten Armes bzw. der rechten Hand zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1).