VB 412 S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsmediziner med. pract. B._____ die vom Beschwerdeführer angegebene Hypästhesie des gesamten rechten Armes und insbesondere des rechten Daumens aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation für nicht erklärbar und nicht nachvollziehbar hielt (vgl. VB 376 S. 9). Darauf ist abzustellen, zumal auch die neurologische Untersuchung am 19. August 2021 keine entsprechenden neurologischen Befunde ergeben hatte (vgl. Bericht von med. pract. H._____ vom 23. August 2021 [VB 297]). Auch die nachträglichen neurologischen Untersuchungen ergaben nichts anderes (vgl. VB 443 S. 2 f.; 447 S. 2 ff.).