beschriebenen funktionellen Einschränkungen der rechten Hand führte (vgl. VB 376 S. 9 f.). Ausserdem ist den erwähnten Berichten betreffend die Potenzialabklärung und das Arbeitstraining auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer (sehr leichte) Tätigkeiten mit beiden Armen bzw. Händen durchaus möglich waren (vgl. VB 412 S. 3 f.; BB 5 S. 5). In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Finger taub würden (vgl. Bericht vom 3. November 2022 betreffend die Potenzialabklärung vom 17. bis 28. Oktober 2022; VB 412 S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsmediziner med.