3.3.4. Der Versicherungsmediziner med. pract. B._____ berücksichtigte in seinem Bericht vom 10. August 2022 auch den Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 16. November 2017 (vgl. VB 62 S. 2 ff.; 376 S. 2), in welchem festgehalten ist, dass dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar seien, wobei Tätigkeiten mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe nicht zumutbar seien. Denkbar seien leichtere Verweis-, Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten (VB 62 S. 2 f.). Damit wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 16. November 2017 noch von geringeren funktionellen Einschränkungen ausgegangen als sie diese der Versicherungsmediziner med.