Überkopftätigkeiten seien nicht nur zu vermeiden, sondern überhaupt nicht möglich. Aufgrund der Schmerzsituation sei auch die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Die letzte Konsultation sei am 30. November 2022 erfolgt (VB 445 S. 2). Im Bericht von Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2022 (VB 415 S. 2 f.) zu dieser letzten Untersuchung am 30. November 2022 ist zwar eine deutliche Einschränkung der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit (Abduktion [= Abspreizen] und Flexion jeweils 90°) mit Schmerzprovokation bei sämtlichen Funktionstests beschrieben.