__ daraufhin aus, dass dem Beschwerdeführer nur leichte bis sehr leichte Tätigkeiten zumutbar seien, bei denen der Oberarm am Körper anliegend sei und nicht abgespreizt bzw. nicht aussenrotiert werden müsse. Somit seien Tätigkeiten zwischen Lendenniveau und Schulterniveau nicht zumutbar. Der (rechte) Arm könne nur gelegentlich für unbelastete Tätigkeiten abgespreizt werden, nicht jedoch für längere Zeit in einer abgespreizten Position gehalten werden. Bei angelegtem Oberarm könnten Lasten bis maximal 1,5 kg getragen oder angehoben werden. Überkopftätigkeiten seien nicht nur zu vermeiden, sondern überhaupt nicht möglich.