3.3.3. Dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C._____ vom 1. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass dieser dem Bericht des Versicherungsmediziners med. pract. B._____ vom 10. August 2022 (VB 376) im Wesentlichen zustimme. Er sei jedoch der Meinung, dass der rechte Arm nur bei angelegtem Oberarm für sehr leichte Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Der rechte Arm könne allenfalls unterstützend gebraucht werden (VB 436 S. 1). In seinem Bericht vom 17. Mai 2023 führte Dr. med. C._____ daraufhin aus, dass dem Beschwerdeführer nur leichte bis sehr leichte Tätigkeiten zumutbar seien, bei denen der Oberarm am Körper anliegend sei und nicht abgespreizt bzw. nicht aussenrotiert werden müsse.