Die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen des rechten Armes und die daraus folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Versicherungsmediziner med. pract. B._____ stützte sich somit zu Recht auf die vorliegenden objektiven medizinischen Befunde – und nicht auf das vom Beschwerdeführer beschriebene Ausmass der Schmerzen – und erweist sich unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar.