subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398). Die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen des rechten Armes und die daraus folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Versicherungsmediziner med. pract.