Klinisch habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks und nur eine minimale Atrophie der rechtsseitigen Schultergürtelmuskulatur und Armmuskulatur gezeigt. Die klinische Beurteilung der Rotatorenmanschette sei bei fehlender Compliance des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Es habe sich zudem eine leichte Kraftminderung der rechten Hand und des rechten Unterarmes gezeigt. Eine Einschränkung im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke sowie funktionelle Einschränkungen der rechten Hand hätten nicht bestanden.