dabei auf die vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde abstützte (vgl. VB 376 S. 1 ff. und insbesondere VB 13 S. 2; 62 S. 3; 273). Im Bericht vom 10. August 2022 führte er sodann aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 10. August 2022 über starke Ruhebeschwerden der rechten Schulter und über eine deutliche Beschwerdezunahme unter Belastung der rechten Schulter geklagt habe. Klinisch habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks und nur eine minimale Atrophie der rechtsseitigen Schultergürtelmuskulatur und Armmuskulatur gezeigt.